Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Angestellten wird von 920 EUR auf 1 000 EUR erhöht - und zwar bereits für 2011 (§ 9a Nr. 1 EStG).
Kinderbetreuungskosten
Ab dem 1.1.2012 wird die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG deutlich vereinfacht. In den Jahren zuvor, war es schwierig das Kind und die dazugeh örigen Ausgaben einzuordnen.
So spielte u.a. das Alter des Kindes eine Rolle, oder ob die Eltern arbeiten oder nicht; welches dann entweder zu Werbungskosten oder Sonderausgaben führte oder gar nicht abzugsfähig war.
Ab 2012 gilt u.a.:
- Die Unterscheidung nach erwerbsbedingtem und nicht erwerbsbedingtem Aufwand gibt es nicht mehr
- Die Kosten sind nur noch Sonderausgaben.
- Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen spielen keine Rolle mehr.
- Betreuungskosten werden unterschiedslos für Kinder ab der Geburt bis zum 14. Lebensjahr berücksichtigt.