Fast alle Steuerpflichtigen haben aus den Medien entnommen, dass mit den 25% Kapital-ertragsteuer auf Kapitaleinkünfte wie Zinsen etc. alles abgegolten sei. Klingt im ersten Moment auch so.
Wer nicht verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann dies freiwillig tun. Die sog. Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erlaubt mit einer Abgabefrist von 4 Jahren sich evtl. zuviel gezahlte Einkommensteuer vom Finanzamt zurück zu holen.
Mit dem vorgenannten Urteil sollte geklärt werden, ob wirklich der teurere Bruttolistenneupreis, oder der handelsübliche Verkehrspreis (mit üblichen Rabatten etc.) als geldwerter Vorteil zu versteuern is
Strittig ist - nach wie vor - ob die Aufwendungen für ein Studium, dass direkt im Anschluss an das Abitur aufgenommen wird, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind.