Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung: Abgabefrist 4 Jahre
Wer nicht verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann dies freiwillig tun. Die sog. Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erlaubt mit einer Abgabefrist von 4 Jahren sich evtl. zuviel gezahlte Einkommensteuer vom Finanzamt zurück zu holen.