FG Niedersachsen 9 K 394/10
Mit dem vorgenannten Urteil sollte geklärt werden, ob wirklich der teurere Bruttolistenneupreis, oder der handelsübliche Verkehrspreis (mit üblichen Rabatten etc.) als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.
Nun hat das FG mit Urteil vom 14.09.2011 9K394/10 entschieden, dass u.a. eine Marktentwicklung im Kfz-Handel keine Rolle spielt und der Gesetzgeber dies nicht berücksichtigen muss.
So wird es vorerst weiter an der Bruttolistenneupreis am Tag der Erstzulassungs Regelung bleiben. Jedoch wurde Revision eingelegt, so dass es weiter geht.