Nicht nur deutsche Staatsangehörige in Deutschland, sondern auch Bürger anderer Staaten werden dann zur Einkommenssteuer veranlagt, wenn sie in Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben - zum Teil greifen hier jedoch internationale Steuerabkommen und Sonderregelungen (z.B. DBA). Die endgültige Festsetzung der Steuer erfolgt auf der Basis einer jährlichen Einkommensteuererklärung. Bei zu viel gezahlten Steuern erfolgt eine Steuererstattung durch das Finanzamt. Oft empfiehlt sich eine professionelle Steuerberatung, um Ermäßigungsmöglichkeiten in vollem Maße auszuschöpfen.
Steuern - historisch schon in der Antike relevant
Geldbedarf hatte der Fiskus schon im pharaonischen Ägypten, in den mesopotamischen Reichen und in der griechisch-römischen Antike. Die antiken Hochkulturen verfügten bereits über eine leistungsfähige Finanzverwaltung, ihre Steuereinnahmen kamen den Herrscherhöfen, dem Militär sowie der öffentlichen Infrastruktur zugute. Die ersten Belege für Steuererhebungen sind etwa 5.000 Jahre alt. Echte Steuern etablierten sich mit dem Aufkommen der Geldwirtschaft, daneben waren auch Naturalabgaben oder Arbeitsdienste üblich. Im römischen Imperium wurden sowohl Volkszählungen zur Steuerschätzung als auch erste Steuerreformen durchgeführt.
Entwicklung des deutschen Steuersystems - seit dem 19. Jahrhundert
Im europäischen Mittelalter wurde durch die Kirche als frühe personalisierte Steuer "der Zehnte" eingetrieben, daneben existierten indirekte Steuern in Form von Zöllen oder Mauten sowie den sogenannten Akzisen, also Verbrauchssteuern auf Wein, Branntwein, Bier oder Lotterien. Die erste moderne Einkommenssteuer auf deutschem Boden wurde in den Jahren 1811 bis 1813 in Ostpreußen erhoben - in Anlehnung an die britische income tax war sie ursprünglich als Kriegsabgabe entwickelt worden. Ab 1820 wurden - zunächst in Preußen, nach 1871 in allen deutschen Bundesstaaten - die Grundlagen des noch heute gültigen Steuersystems geschaffen. Eine einheitliche Reichseinkommenssteuer wurde im Jahr 1920 geschaffen.
Seit 1955 ist die Einkommenssteuer in Deutschland eine Gemeinschaftssteuer, deren Erträge laut Grundgesetz sowohl dem Bund als auch den Ländern zugutekommen. Wichtige Meilensteine der steuerrechtlichen Entwicklung waren die umfassende Neuregelung des Sonderabgabenabzugs (1974) sowie die Einführung des linear-progressiven Steuertarifs (1990). Im Jahr 1996 wurde der allgemeine steuerliche Freibetrag auf das Existenzminimum angehoben, für Eltern gilt seitdem eine Günstigerprüfung zwischen dem Bezug von Kindergeld und einem steuerlichen Freibetrag für ihre Kinder.
Einkommenssteuersätze in Deutschland
Der Spitzensteuersatz 2015 liegt in Deutschland bei 42 Prozent - fällig wird er für alle Einkommensbestandteile, die über einer Grenze von derzeit 52.882 Euro liegen, durch einen eventuell vorhandenen Freibetrag kann diese Steuergrenze in der Praxis allerdings höher liegen. Für Einkünfte jenseits der Grenze von 250.731 Euro fallen 45 Prozent an Steuern an. Nach dem Überschreiten des Grundfreibetrages von aktuell 8.354 Euro gilt zunächst ein Eingangssteuersatz von 14 Prozent, der danach sukzessive steigt. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, der derzeit 5,5 Prozent der Steuerlast aus Einkommensteuer beträgt. Nicht nur bei der Einkommensteuer wird der Solidaritätszuschlag erhoben, sondern auch bei der Kapitalertrags- und Körperschaftssteuer.
Einkommenssteuern in der Europäischen Gemeinschaft
Mit diesen Werten liegt Deutschland im Mittelfeld der Europäischen Gemeinschaft. Die niedrigsten Eingangssteuersätze finden sich mit 6,5, 8 und 8,35 Prozent in Finnland, Schweden und den Niederlanden - allerdings haben gut verdienende Niederländer oder Schweden auch Spitzensteuersätze von 52 bzw. 59,7 Prozent zu tragen. Progressionsmodelle und Steuergrenzen sind in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich definiert. In einigen Staaten - beispielsweise Ungarn, Tschechien sowie in den drei baltischen Staaten gelten Flatrate-Steuersätze. Auch die Besteuerung von Familien sowie gewährte Freibeträge sind jeweils unterschiedlich geregelt.
Für welche Einkunftsarten gilt die deutsche Einkommenssteuer?
Zur Einkommenssteuer herangezogen werden in Deutschland insgesamt sieben Einkunftsarten - für die Einkommensteuererklärung werden dafür vom Finanzamt jeweils unterschiedliche Formulare bereitgestellt. Dabei handelt es sich um Einkünfte aus:
- nicht selbstständiger Arbeit - also von allen Arbeitnehmern. Deren steuerliche Einstufung erfolgt anhand des Familienstandes, der Zahl unterhaltspflichtiger Kinder sowie diverser individueller Freibeträge. Die Steuerklasse und alle steuerrelevanten Daten werden seit 2013 ausschließlich in einer elektronischen Steuerkarte eingetragen.
- selbstständiger Arbeit - beispielsweise von Freiberuflern - Gewerbebetrieben
- Land- und Forstwirtschaft
- Kapitalvermögen und Zinserträge
- Vermietung und Verpachtung
- Sonstiges Einkommen - beispielsweise aus Spekulationsgeschäften oder die steuerpflichtigen Anteile einer Rente.
- Andere Einkunftsarten, beispielsweise Preisgelder oder ein Lottogewinn, bleiben steuerfrei. Selbstständige, die nicht als Angestellter ihres Unternehmens gelten - also Einzelunternehmer sowie Gesellschafter von Personengesellschaften - die Verluste erwirtschaften, sind in den betreffenden Jahren nicht einkommenssteuerpflichtig - müssen also wenn Sie keine anderen Einkünfte haben - keine Einkommensteuer zahlen.
Welche Steuerermäßigungen gelten?
Für die Reduktion der Steuerlast hat der Gesetzgeber zahlreiche Ermäßigungsmöglichkeiten vorgesehen. Beispielsweise erhalten Arbeitnehmer eine Pauschale für abzugsfähige Werbungskosten (2015: EUR 1.000) sowie Ausbildungsfreibeträge, andere Sonderausgaben werden auf Antrag anerkannt. Steuerlich abzugsfähig sind auch Vorsorgeaufwendungen (Einzahlungen in die staatliche Rentenversicherung sowie steuerlich geförderte Riester- oder Rürup-Renten) sowie die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Im Einzelnen ist dieses System recht kompliziert - eine professionelle Steuerberatung kann jedoch in hohem Maße Steuern sparen helfen.