BFH VI R 15/11 (Vorinstanz: FG Münster 11 K 4489/09 F) 18.07.2011
Strittig ist - nach wie vor - ob die Aufwendungen für ein Studium, dass direkt im Anschluss an das Abitur aufgenommen wird, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind.
Werbungkosten könnten nämlich bei einem dann entstehenden negativen Einkommen auf die nachfolgenden Jahre vorgetragen und mit späteren Einkünften verrechnet werden.
Sonderausgaben hingegen nicht. Zudem sind Sonderausgaben noch in Ihrer Höhe beschränkt. Das o.g. Klageverfahren ist also noch anhängig.